RS OGH 1980/11/5 6Ob626/80, 8Ob611/89, 2Ob335/97x, 8Ob164/00a, 2Ob59/05y, 5Ob117/07b, 2Ob217/08p, 3O

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Veröffentlicht am 05.11.1980
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Norm

ABGB §1319a A

Rechtssatz

Wege im Sinne des § 1319a Abs 2 ABGB sind auch solche, die von jedermann als Fußgänger unter gleichen Bedingungen benützt werden dürfen. Gestattet der Halter des Weges einem eingeschränkten Personenkreis (zB Anrainern) überdies das Befahren dieses Weges, dann ändert sich dadurch nichts an seiner Qualifikation als Weg im Sinne des § 1319a Abs 2 ABGB. Liegt ein Weg im Sinne der genannten Gesetzesstelle vor, genießt der Halter des Weges das Haftungsprivileg des § 1319a Abs 1 ABGB außerhalb vertraglicher Beziehungen gegenüber allen Benützern unabhängig von der Benützungsart.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 626/80
    Entscheidungstext OGH 05.11.1980 6 Ob 626/80
    Veröff: SZ 53/143 = EvBl 1981/146 S 434
  • 8 Ob 611/89
    Entscheidungstext OGH 31.01.1991 8 Ob 611/89
    nur: Wege im Sinne des § 1319a Abs 2 ABGB sind auch solche, die von jedermann als Fußgänger unter gleichen Bedingungen benützt werden dürfen. (T1)
  • 2 Ob 335/97x
    Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 335/97x
    Vgl auch; Beisatz: Der Begriff "Weg" im Sinne dieser Bestimmung sichert einen sehr weiten Anwendungsbereich der diesbezüglichen Haftpflichtbestimmung, er findet seine Grenze aber dort, wo das Merkmal des "Rechtes der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt. Dieses Merkmal ist die innere Rechtfertigung der durch § 1319a ABGB vorgesehenen Sonderregelung. (T2)
    Beisatz: Bei einer in einem Hof liegenden Fläche ist jedenfalls im allgemeinen davon auszugehen, dass kein Weg im Sinne der angeführten Bestimmung gegeben ist, und dass höchstens auf Grund von besonderen Umständen das Gegenteil angenommen werden darf. (T3)
  • 8 Ob 164/00a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 Ob 164/00a
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 59/05y
    Entscheidungstext OGH 14.06.2005 2 Ob 59/05y
    Auch; Beisatz: Hier: Tankstellenareal. (T4)
  • 5 Ob 117/07b
    Entscheidungstext OGH 03.07.2007 5 Ob 117/07b
    Beisatz: Hier: Bis auf Widerruf gestattetem Durchgang gewidmete Hoffläche. (T5)
  • 2 Ob 217/08p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 217/08p
    Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Der Begriff "Weg" im Sinne dieser Bestimmung sichert einen sehr weiten Anwendungsbereich der diesbezüglichen Haftpflichtbestimmung, er findet seine Grenze aber dort, wo das Merkmal des "Rechtes der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt. (T6)
    Beisatz: Auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist. (T7)
    Veröff: SZ 2009/57
  • 3 Ob 184/14a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 184/14a
    Auch
  • 2 Ob 235/15w
    Entscheidungstext OGH 31.08.2016 2 Ob 235/15w
    Vgl auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2016/86
  • 7 Ob 218/16h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2017 7 Ob 218/16h
    Auch; Beisatz: Hier: Unfall in der Nähe eines durch Bodenmarkierungen als Parkfläche auch für Kunden und Lieferanten gekennzeichneten Bereichs eines Betriebsgeländes, der davon nicht erkennbar abgegrenzt oder gesondert abgesichert war. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029988

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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