Norm
FSG §1 Abs4Rechtssatz
Im Gegensatz zu Reisepässen - gemäß § 39 PaßG idF des AnpassungsG BGBl 1974/510 - sind ausdrückliche Gleichstellungen ausländischer Führerscheine im Sinn des § 224 StGB mit inländischen Führerscheinen, welche inländische öffentliche Urkunden darstellen, durch Gesetz oder zwischenstaatliche Verträge nicht erfolgt. Die Tatsache, dass derartige Urkunden (zumindest in Ansehung bestimmter Ursprungsländer) im Inland in der Praxis "anerkannt" werden, kann nicht als ausdrückliche Gleichstellung gewertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095731Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2013