Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Die zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Kreditgeber getroffene Vereinbarung, nach der dieser ausschließlich zur Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch dann befugt ist, wenn er sich nicht im Besitze des Versicherungsscheines befindet, enthält eine vom dispositiven Recht der §§ 75 Abs. 2, 76 Abs. 1 und 2 VersVG abweichende vertragliche Regelung, die nicht neben dem Versicherungsvertrag steht, sondern das Versicherungsverhältnis selbst gestaltet, soweit es die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherer und dem versicherten Kreditgeber betrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017130Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011