RS OGH 1980/11/6 7Ob61/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1980
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Norm

ABH Art16
ABS Art18
AEB Art20
AFB Art18
VersVG §61

Rechtssatz

Sehen Versicherungsbedingungen Leistungsfreiheit für den Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens vor, so ist der Folgesatz "Leistungsfreiheit gilt bei rechtskräftiger Verurteilung wegen des herbeigeführten Schadens zu einer Strafe als festgestellt" einschränkend ebenfalls nur für die genannten Verschuldensgrade zu verstehen (entgegen 3 Ob 255/59).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080521

Dokumentnummer

JJR_19801106_OGH0002_0070OB00061_8000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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