RS OGH 1980/11/11 10Os171/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1980
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Norm

StGB §15 C2
StGB §107

Rechtssatz

Hat das Opfer die - hier mündlich geäußerte - Drohung nicht verstanden (gehört), so ist das Vergehen nach § 107 StGB beim Versuch geblieben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090801

Dokumentnummer

JJR_19801111_OGH0002_0100OS00171_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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