Norm
StGB §15 C2Rechtssatz
Hat das Opfer die - hier mündlich geäußerte - Drohung nicht verstanden (gehört), so ist das Vergehen nach § 107 StGB beim Versuch geblieben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090801Dokumentnummer
JJR_19801111_OGH0002_0100OS00171_8000000_001