Norm
EO §35 AbRechtssatz
Die Beschwer fällt nicht weg, wenn der Beklagte nach Schluß der Verhandlung erster Instanz die auferlegte Leistung erbracht hat. Der Umstand der Zahlung des Beklagten führt nur dazu, daß ihm gegen eine allfällige Exekutionsführung der Kläger die Klage nach § 35 EO offenstünde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000723Dokumentnummer
JJR_19801111_OGH0002_0020OB00560_8000000_001