RS OGH 1980/11/11 2Ob560/80 (2Ob561/80), 1Ob529/85, 2Ob41/85, 2Ob6/98s, 5Ob20/00b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1980
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Norm

EO §35 Ab
EO §35 B
ZPO §461
ZPO §514 B

Rechtssatz

Die Beschwer fällt nicht weg, wenn der Beklagte nach Schluß der Verhandlung erster Instanz die auferlegte Leistung erbracht hat. Der Umstand der Zahlung des Beklagten führt nur dazu, daß ihm gegen eine allfällige Exekutionsführung der Kläger die Klage nach § 35 EO offenstünde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 560/80
    Entscheidungstext OGH 11.11.1980 2 Ob 560/80
    EvBl 1981/101 S 321
  • 1 Ob 529/85
    Entscheidungstext OGH 20.03.1985 1 Ob 529/85
    nur: Die Beschwer fällt nicht weg, wenn der Beklagte nach Schluß der Verhandlung erster Instanz die auferlegte Leistung erbracht hat. (T1)
  • 2 Ob 41/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 2 Ob 41/85
    nur T1; ZVR 1986,104
  • 2 Ob 6/98s
    Entscheidungstext OGH 23.04.1998 2 Ob 6/98s
    nur T1; Beisatz: Gleiches gilt im Fall der Zahlung durch einen bereits rechtskräftig verurteilten, solidarisch haftenden Mitbeklagten, dessen Rückgriffsanspruch die zweitbeklagte Partei ausgesetzt sein könnte. (T2)
  • 5 Ob 20/00b
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 20/00b
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Beschwer desjenigen, der einen gerichtlichen Leistungsbefehl bekämpft, fällt nicht dadurch weg, dass er vor oder während des Rechtsmittelverfahrens die ihm auferlegte Leistung erbringt. (T3) Beisatz: Geht es um die Befolgung einer einstweiligen Verfügung, ist dieser Grundsatz schon damit zu rechtfertigen, dass ein solcher Beschluss gemäß § 402 Abs 4 iVm § 67 Abs 1 EO schon vor seiner Rechtskraft - abgesehen vom Fall der Zuerkennung aufschiebender Wirkung gemäß § 524 Abs 2 ZPO sogar bei Erhebung eines Rekurses - in Vollzug gesetzt werden könnte. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000723

Dokumentnummer

JJR_19801111_OGH0002_0020OB00560_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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