Norm
StGB §127 D1Rechtssatz
Als "Raubgenossen" (ebenso wie als "Diebsgenossen") kommen Personen, die hiefür nicht bestraft werden können, wie etwa Strafunmündige oder Zurechnungsunfähige, nur dann in Betracht, wenn sie sich an der Tat in Kenntnis, daß es sich um einen Raub (einen Diebstahl) handelt, beteiligen und nicht bloß als "Werkzeug" wirken. Der Räuber (oder Dieb), der sich eines gutgläubigen Helfers bedient, erfüllt nicht die Qualifikation des § 143 erster Fall (127 Abs 2 Z 1) StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093512Dokumentnummer
JJR_19801111_OGH0002_0090OS00148_8000000_001