Norm
StGB §288Rechtssatz
Wird eine zunächst unbeeidet abgelegte falsche Zeugenaussage in einer späteren (Hauptverhandlung) Verhandlung - im wesentlichen gleichlautend - nunmehr beeidet wiederholt, so liegt nur ein Delikt (§ 288 Abs 2 StGB) vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095992Dokumentnummer
JJR_19801111_OGH0002_0100OS00148_8000000_001