Norm
ZPO §471 CRechtssatz
Wurde der von der ersten Instanz gefaßte Beschluß, daß das angerufene Gericht sachlich unzuständig ist, von der zweiten Instanz bestätigt, liegt eine unanfechtbare Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz vor. In diesem Fall kann der OGH nicht prüfen, ob die Klage auch wegen eines weiteren Prozeßhindernisses (hier Unzulässigkeit des Rechtsweges) zurückzuweisen gewesen wäre oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041903Dokumentnummer
JJR_19801111_OGH0002_0050OB00596_8000000_001