RS OGH 1980/11/11 5Ob596/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1980
beobachten
merken

Norm

ZPO §471 C
ZPO §471 E
ZPO §528 C4
ZPO §526 A
ZPO §526 D3

Rechtssatz

Wurde der von der ersten Instanz gefaßte Beschluß, daß das angerufene Gericht sachlich unzuständig ist, von der zweiten Instanz bestätigt, liegt eine unanfechtbare Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz vor. In diesem Fall kann der OGH nicht prüfen, ob die Klage auch wegen eines weiteren Prozeßhindernisses (hier Unzulässigkeit des Rechtsweges) zurückzuweisen gewesen wäre oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 596/80
    Entscheidungstext OGH 11.11.1980 5 Ob 596/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041903

Dokumentnummer

JJR_19801111_OGH0002_0050OB00596_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten