Norm
WEG 1975 §13 Abs2 Z1Rechtssatz
Das Gericht kann unabhängig von baubehördlichen Bewilligungen oder Demolierungsaufträgen prüfen, welche einzelne bestimmte Zubauten schon an sich etwa stilistisch oder wegen der Verwendung unpassender Baustoffe störend wirken und daher auf jeden Fall beseitigt werden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0083325Dokumentnummer
JJR_19801111_OGH0002_0050OB00015_8000000_001