RS OGH 1980/11/11 9Os148/80

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Veröffentlicht am 11.11.1980
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Norm

StGB §143 A

Rechtssatz

Verübt der unmittelbare Täter einen Raub, während der Vorsatz seines Gehilfen (hier: Aufpasser) nur auf die Förderung eines (Gesellschaftsdiebstahls) Diebstahls gerichtet ist, so ist die Qualifikation des § 143 erster Fall StGB (mangels Beteiligung am selben Delikt) nicht gegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093800

Dokumentnummer

JJR_19801111_OGH0002_0090OS00148_8000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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