Norm
StGB §143 ARechtssatz
Verübt der unmittelbare Täter einen Raub, während der Vorsatz seines Gehilfen (hier: Aufpasser) nur auf die Förderung eines (Gesellschaftsdiebstahls) Diebstahls gerichtet ist, so ist die Qualifikation des § 143 erster Fall StGB (mangels Beteiligung am selben Delikt) nicht gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093800Dokumentnummer
JJR_19801111_OGH0002_0090OS00148_8000000_003