Norm
StGB §127 D1Rechtssatz
"In Gesellschaft eines Beteiligten" wird die Tat nur dann verübt, wenn auch der Beteiligte Täter desselben Delikts ist, mithin dessen Vorsatz auf Vollendung dieses Deliktstypus gerichtet ist und dessen wesentliche Tatbestandsmerkmale umfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093525Dokumentnummer
JJR_19801111_OGH0002_0090OS00148_8000000_002