RS OGH 1980/11/11 9Os148/80, 9Os7/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1980
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Norm

StGB §127 D1
StGB §143 A

Rechtssatz

"In Gesellschaft eines Beteiligten" wird die Tat nur dann verübt, wenn auch der Beteiligte Täter desselben Delikts ist, mithin dessen Vorsatz auf Vollendung dieses Deliktstypus gerichtet ist und dessen wesentliche Tatbestandsmerkmale umfaßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093525

Dokumentnummer

JJR_19801111_OGH0002_0090OS00148_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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