Norm
AußStrG §82Rechtssatz
Wird von einem geschiedenen Ehegatten die Herausgabe der von der Aufteilung ausgenommenen Sachen begehrt, ist der Anspruch im streitigen Verfahren geltend zu machen; es kommt auch eine Überweisung in das außerstreitige Verfahren nach § 235 Abs 1 AußStrG nicht in Betracht, weil es sich nicht um eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse handelt, die allein im Sinn dieser Gesetzesvorschrift der Aufteilung unterliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0007722Dokumentnummer
JJR_19801112_OGH0002_0010OB00751_8000000_001