Norm
AußStrG §239 Abs1 Satz3Rechtssatz
Nach rechtmäßiger Einleitung des Verfahrens zur Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse bleibt der Außerstreitrichter zur Prüfung des wirksamen Zustandekommens einer behaupteten außergerichtlichen Einigung und zu ihrer Protokollierung in exekutionsfähiger Form zuständig. Hingegen kann die Anfechtung nach §§ 870 f ABGB nur im Streitverfahren erfolgen; mit dem Aufteilungsverfahren kann in diesem Fall innegehalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008491Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017