Norm
ABGB §1079Rechtssatz
Nur bei Verletzung eines dinglichen Vorkaufsrechtes besteht gegen den aus Vorkaufsrecht Verpflichteten auch ein Anspruch auf Naturalersatz, dh auf Verschaffung der Möglichkeit des Erwerbes des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Objektes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0020221Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015