RS OGH 1980/11/12 1Ob672/80, 1Ob131/02z, 1Ob217/10h, 4Ob188/12v, 6Ob129/14k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1980
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Norm

ABGB §476 Z10
ABGB §476 Z11

Rechtssatz

Die im § 476 Z 10 und 11 ABGB aufgezählten verneinenden Hausservituten werden zusammengefaßt auch als "Fensterrecht" bezeichnet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 672/80
    Entscheidungstext OGH 12.11.1980 1 Ob 672/80
    Veröff: EvBl 1981/83 S 268 = NZ 1982,69 = SZ 53/149
  • 1 Ob 131/02z
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 131/02z
    Vgl; Beisatz: Hier: Verpflichtung, die dienenden Grundstücke nicht mit Bäumen zu bepflanzen. (T1)
  • 1 Ob 217/10h
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 217/10h
    Vgl
  • 4 Ob 188/12v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 188/12v
    Vgl; Beisatz: § 364 Abs 3 ABGB sieht lediglich für den Entzug von Luft und Licht durch Bäume oder Pflanzen den Nachbar einschränkende Regeln vor. Diese sind nicht ohne weiters ? auch nicht im Wege eines Größenschlusses ? auf Gebäude zu übertragen. (T2)
  • 6 Ob 129/14k
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 129/14k
    Vgl auch; Beisatz: Die Dienstbarkeit gemäß § 476 Z 10 ABGB, die vielfach als "Fensterrecht" bezeichnet wird, welchen Ausdruck das Gesetz jedoch in § 488 ABGB für das in § 475 Abs 1 Z 3 ABGB angeführte Recht verwendet, ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen, verbietet das Bauen und Pflanzen auf den dienenden Grundstücken insofern, als dadurch aus den ungeöffneten Fenstern des untersten Stockwerks des auf dem herrschenden Grundstück befindlichen Hauses der "Anblick des Himmels geschmälert" wird. Dem herrschenden Gebäude darf Licht und Luft nicht "genommen" werden. Es genügt aber, dass vom Erdgeschoss aus zumindest der Himmel gesehen werden kann. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011566

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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