Norm
ZPO §467 Z3 Cb3Rechtssatz
Die Bestimmtheit des Berufungsantrages im Sinne der Anordnung des § 467 Z 3 ZPO stellt ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis für die Berufung dar, noch darf andererseits zur Vermeidung einer Vereitelung des Rechtsschutzzweckes der Berufung dieses Erfordernis auch nicht überspannt werden, denn es soll unbilliger Formalismus vermieden werden. Es kommt grundsätzlich doch nur darauf an, dass sich nach dem Inhalt der gesamten Berufungsschrift die erforderliche Bestimmtheit des Berufungsantrages unzweifelhaft und ohne weitere Auslegungsbemühungen und Sinnesunterstellungen erkennen lässt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0042183Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012