Norm
ABGB §1016Rechtssatz
Der Dritte darf regelmäßig auf die Vertretungsmacht des als Vertreter Handelnden vertrauen. Eine den Haftungsausschluß begründende Fahrlässigkeit wäre nur dann gegeben, wenn der Dritte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hätte. Nicht immer und überall muß der Dritte, um seine Ansprüche zu sichern, die Angaben des angeblichen Vertreters auf ihre Wahrheit prüfen. Eine Erkundigungspflicht ist erst dann anzunehmen, wenn sich im Einzelfall Zweifel ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019498Dokumentnummer
JJR_19801112_OGH0002_0030OB00598_8000000_001