RS OGH 1980/11/12 3Ob598/80, 5Ob567/81, 2Ob721/86, 8Ob1586/92, 6Ob139/03i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1980
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Norm

ABGB §1016
EVHGB Art8 Nr11 Abs3

Rechtssatz

Der Dritte darf regelmäßig auf die Vertretungsmacht des als Vertreter Handelnden vertrauen. Eine den Haftungsausschluß begründende Fahrlässigkeit wäre nur dann gegeben, wenn der Dritte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hätte. Nicht immer und überall muß der Dritte, um seine Ansprüche zu sichern, die Angaben des angeblichen Vertreters auf ihre Wahrheit prüfen. Eine Erkundigungspflicht ist erst dann anzunehmen, wenn sich im Einzelfall Zweifel ergeben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 598/80
    Entscheidungstext OGH 12.11.1980 3 Ob 598/80
  • 5 Ob 567/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 5 Ob 567/81
    Beisatz: Es kommt auf die Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftes an. (T1)
  • 2 Ob 721/86
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 2 Ob 721/86
  • 8 Ob 1586/92
    Entscheidungstext OGH 10.09.1992 8 Ob 1586/92
    Auch; Beisatz: Äußerst ungewöhnliche Zusagen müssen beim Dritten objektiv Zweifel an der Vertretungsmacht erwecken. (T2)
  • 6 Ob 139/03i
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 139/03i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019498

Dokumentnummer

JJR_19801112_OGH0002_0030OB00598_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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