RS OGH 1980/11/13 7Ob19/80, 7Ob303/05t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1980
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Norm

ABGB §863 K
AKHB Art1 Abs2
ZPO §266 B

Rechtssatz

Für Mitversicherung in der Kfz - Haftpflicht ist der Lenker beweispflichtig. Nicht ein Verbot, sondern der zustimmende Wille des Haltes entscheidet. Zweifel über dessen Erlaubnis gehen zu Lasten des Lenkers, so bei Weitergabe der Lenkung durch den Entlehner. Der gut Glaube an die Verfügungsmacht des Betriebsgehilfen genügt nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017931

Dokumentnummer

JJR_19801113_OGH0002_0070OB00019_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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