Norm
ABGB §863 KRechtssatz
Für Mitversicherung in der Kfz - Haftpflicht ist der Lenker beweispflichtig. Nicht ein Verbot, sondern der zustimmende Wille des Haltes entscheidet. Zweifel über dessen Erlaubnis gehen zu Lasten des Lenkers, so bei Weitergabe der Lenkung durch den Entlehner. Der gut Glaube an die Verfügungsmacht des Betriebsgehilfen genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017931Dokumentnummer
JJR_19801113_OGH0002_0070OB00019_8000000_002