RS OGH 1980/11/13 7Ob19/80, 2Ob88/90 (2Ob89/90), 7Ob303/05t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1980
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Norm

ABGB §863 A
ABGB §863 B
ABGB §863 K
EKHG §6

Rechtssatz

Obschon der Wille des Fahrzeughalters im Sinne § 863 ABGB schlüssig aus seinem Verhalten abgeleitet werden kann, ist grundsätzlich ohne eine ausdrückliche Erlaubnis des Halters nicht zu vermuten, daß ein bloßer Entlehner des Fahrzeuges berechtigt sein soll, die ihm anvertraute Fahrzeuglenkung an einen Dritten weiterzugeben, wenn nicht besondere Umstände dafür sprechen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 19/80
    Entscheidungstext OGH 13.11.1980 7 Ob 19/80
    Veröff: JBl 1982,213 = SZ 53/151
  • 2 Ob 88/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 2 Ob 88/90
    Beisatz: Liegt aber eine generelle Benutzungsbewilligung vor, so
    umfaßt diese in der Regel auch die Überlassung der Lenkung des
    Fahrzeuges an andere. (T1) Veröff: ZVR 1991/110 S 283
  • 7 Ob 303/05t
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 303/05t
    Beisatz: Aus der Überlassung eines Fahrzeuges mit dem Wissen, dass dieses von mehreren Personen gelenkt werden soll, kann nicht auf eine schlüssige Erlaubnis des Halters zur Weitergabe des Fahrzeuges an Lenker ohne Lenkerberechtigung geschlossen werden. Ein ausdrückliches Verbot ist nicht erforderlich. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014170

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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