Norm
ABGB §863 ARechtssatz
Obschon der Wille des Fahrzeughalters im Sinne § 863 ABGB schlüssig aus seinem Verhalten abgeleitet werden kann, ist grundsätzlich ohne eine ausdrückliche Erlaubnis des Halters nicht zu vermuten, daß ein bloßer Entlehner des Fahrzeuges berechtigt sein soll, die ihm anvertraute Fahrzeuglenkung an einen Dritten weiterzugeben, wenn nicht besondere Umstände dafür sprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014170Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018