Norm
JN §37Rechtssatz
Dem ersuchten Gericht ist die Prüfung der Zweckmäßigkeit und der prozessualen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens versagt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0040593Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009