Norm
ABGB §1175 DRechtssatz
Eine Arbeitsgemeinschaft, mit welcher mehrere Unternehmer als "Arge" mit einem Auftraggeber den Bauvertrag abschließen und so selbst Träger des Bauvorhabens sind, ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022339Dokumentnummer
JJR_19801113_OGH0002_0070OB00608_8000000_001