Norm
ABGB §1295 Abs2 IIIRechtssatz
Auch der Schwarzfahrer kann gegenüber dem vom Halter abgeleiteten Regreßanspruch des Haftpflichtversicherers einwenden, daß der Unfallgeschädigte infolge Kenntnis der fehlenden Deckungspflicht sein Recht unzulässig ausgeübt habe. Der Versicherer muß in diesem Fall den objektiven Sachverhalt gegen sich gelten lassen, wenn er den Regreßpflichtigen am Verfahren (Vergleich) nicht beteiligt hat. Ein hilfsweiser Anspruch nach § 1042 ABGB ist um die Verschuldensquote zu kürzen (hier: 1 : 2 zu Lasten des Lenkers).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0026748Dokumentnummer
JJR_19801113_OGH0002_0070OB00019_8000000_003