Norm
AußStrG §235 Abs1Rechtssatz
Der Beschluss des Berufungsgerichtes auf Nichtigerklärung des Urteils erster Instanz und Überweisung der Rechtssache betreffend eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse an das Außerstreitgericht ist (wie früher nach § 18 der 6.DVEheG) anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008556Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.09.2013