Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Der Rechtsanwalt ist für seinen Kanzleibetrieb und die Organisation seiner Kanzlei verantwortlich. Das Fehlverhalten einer sonst verlässlichen Kanzleiangestellten eines Rechtsanwalts aber stellt ein unvorhersehbares Ereignis dar, das ihm nicht zugerechnet werden kann (so schon Bkd 8/80 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0055194Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019