Norm
AußStrG §9 A2dRechtssatz
Das Fehlen einer Rechtsmittelerklärung, einer Rechtsmittelbegründung und einer Rechtsmittelantrages, also jener inhaltlichen Mindestvoraussetzungen, die erst die Überprüfungsmöglichkeit einer Entscheidung eröffnen und den Rahmen ihrer Überprüfung abgrenzen, hindern die Behandlung einer Eingabe als Rechtsmittel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0006988Dokumentnummer
JJR_19801118_OGH0002_0050OB00694_8000000_002