RS OGH 1980/11/18 5Ob694/80, 7Ob692/87, 8Ob687/88, 6Ob102/00v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1980
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Norm

AußStrG §9 A2d
AußStrG §14 A1

Rechtssatz

Liegt kein wirksames Rechtsmittel vor, dann kann auch - ganz abgesehen von der Frage, ob die zur Zivilprozessordnung entwickelte Lehre von der Einmaligkeit der Rechtsmittel wegen der Zulässigkeit verspäteter Rechtsmittel im Rahmen der § 11 Abs 2 AußStrG überhaupt im außerstreitigen Verfahren analog anwendbar ist, - die Rechtsmittebefugnis nicht verbraucht sein und es muss ein noch innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist eingebrachtes wirksames Rechtsmittel der sachlichen Erledigung zugeführt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 694/80
    Entscheidungstext OGH 18.11.1980 5 Ob 694/80
  • 7 Ob 692/87
    Entscheidungstext OGH 26.11.1987 7 Ob 692/87
  • 8 Ob 687/88
    Entscheidungstext OGH 15.12.1988 8 Ob 687/88
  • 6 Ob 102/00v
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 102/00v
    Auch; Beisatz: Die Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung hat für den Fall, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Zustellung desselben prozessunfähig gewesen ist, noch nicht zu laufen begonnen und die von ihr bislang eingebrachten Rechtsmittel sind nicht wirksam erhoben worden, sodass auch ihre Rechtsmittelbefugnis noch nicht verbraucht sein kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0006948

Dokumentnummer

JJR_19801118_OGH0002_0050OB00694_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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