RS OGH 1980/11/20 8Ob167/80, 7Ob147/00v, 7Ob301/01t, 7Ob21/09b, 9Ob59/12k, 1Ob119/20m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1980
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Norm

ABGB §1295 Ia5
ABGB §1304
EGUStG ArtXII Z3

Rechtssatz

Wenn der vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte darauf verzichtet, die Voraussetzungen für einen möglichen Vorsteuerabzug - etwa durch Beschaffung einer vorsteuerabzugstauglichen Reparaturkostenrechnung (§ 11 UStG 1972) - zu schaffen, so ist das seine Sache; der Ersatzpflichtige kann dadurch jedenfalls nicht um den ihm sonst zustehenden Rückersatzanspruch gebracht werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 167/80
    Entscheidungstext OGH 20.11.1980 8 Ob 167/80
    Veröff: SZ 53/154 = EvBl 1981/110 S 349
  • 7 Ob 147/00v
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 7 Ob 147/00v
    Auch
  • 7 Ob 301/01t
    Entscheidungstext OGH 14.01.2002 7 Ob 301/01t
    Auch; Veröff: SZ 2002/1
  • 7 Ob 21/09b
    Entscheidungstext OGH 01.07.2009 7 Ob 21/09b
    Beisatz: Maßgeblich für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs ist die abstrakte Möglichkeit des Vorsteuerabzugs durch den Geschädigten (= Kostengläubiger), sodass auch ein bewusstes Zusammenwirken zwischen der ersatzberechtigten Partei und ihrem Rechtsanwalt das Entstehen des Rückersatzanspruchs nicht vereiteln kann. (T1)
    Beisatz: Hier: Prozesskosten. (T2)
  • 9 Ob 59/12k
    Entscheidungstext OGH 31.07.2013 9 Ob 59/12k
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Ersatz von Prozesskosten stellt echten, nicht steuerbaren Schadenersatz an die obsiegende Partei dar. (T3); Veröff: SZ 2013/73
  • 1 Ob 119/20m
    Entscheidungstext OGH 22.07.2020 1 Ob 119/20m
    Beisatz: Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung zur für die Beurteilung der Fälligkeit des Rückersatzanspruchs maßgeblichen Frage, ob der Geschädigte den Vorsteuerabzug – hinsichtlich der im Deckungskapital enthaltenen Umsatzsteuer – bei Annahme einer unverzüglichen Wiederherstellung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits geltend machen hätte können. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0037884

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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