Norm
StGB §127 B1Rechtssatz
Nach Übergabe einer Sache besteht sogenannte Obergewahrsam des Übergebers und abgeleiteter Mitgewahrsam des Übernehmers nur dann, wenn dies vom Willen des Übergebers umfasst ist und sich der Inhaber entsprechend den Weisungen und unter zumindest potentiell jederzeit gegebener Aufsicht des Obergewahrsamsträgers, solcherart bloß als dessen verlängerte Hand, zur Gänze dessen Willen zu fügen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093805Dokumentnummer
JJR_19801120_OGH0002_0120OS00153_8000000_002