RS OGH 1980/11/20 12Os153/80, 11Os85/87, 14Os51/03, 14Os123/07f

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Veröffentlicht am 20.11.1980
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Norm

StGB §127 B1

Rechtssatz

Nach Übergabe einer Sache besteht sogenannte Obergewahrsam des Übergebers und abgeleiteter Mitgewahrsam des Übernehmers nur dann, wenn dies vom Willen des Übergebers umfasst ist und sich der Inhaber entsprechend den Weisungen und unter zumindest potentiell jederzeit gegebener Aufsicht des Obergewahrsamsträgers, solcherart bloß als dessen verlängerte Hand, zur Gänze dessen Willen zu fügen hat.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 153/80
    Entscheidungstext OGH 20.11.1980 12 Os 153/80
  • 11 Os 85/87
    Entscheidungstext OGH 21.07.1987 11 Os 85/87
    Vgl auch
  • 14 Os 51/03
    Entscheidungstext OGH 03.06.2003 14 Os 51/03
    Auch
  • 14 Os 123/07f
    Entscheidungstext OGH 13.11.2007 14 Os 123/07f
    Vgl auch; Beisatz: Die im Gewahrsam befindliche Sache muss auch bei fehlender körperlicher Anwesenheit des Gewahrsamsträgers diesem kraft sozialer Zuschreibungsmomente zuordenbar sein. Wesentliches Kriterium ist die potentielle Überwachung durch die übergeordneten Gewahrsam ausübende Person. (T1); Beisatz: Das Kriterium einer Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit im Sinn der sozialen Zuschreibung ist eher eng zu fassen; diese darf sich für den unmittelbaren Sachinhaber nicht bloß als abstrakt-theoretische Variante darstellen. Umgekehrt ist aber eine permanente tatsächliche Kontrolle ebensowenig geboten, um sich schon bestehenden Mitgewahrsam zu erhalten. Es genügt insoweit eine rasch realisierbare Nachschau durch die übergeordneten Mitgewahrsam ausübende Person. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093805

Dokumentnummer

JJR_19801120_OGH0002_0120OS00153_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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