Norm
StGB §146 A1Rechtssatz
§ 146 StGB verlangt zur Täuschung über Tatsachen kein besonders raffiniertes Vorgehen; als Täuschung kommt vielmehr jedes Verhalten in Betracht, das geeignet ist, bei einem anderen einen Tatsachenirrtum hervorzurufen oder zu bestärken. Leichte Erkennbarkeit der Unrichtigkeit gebrauchter Vorgaben schließt Täuschung nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094029Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009