RS OGH 1980/11/20 12Os156/80, 9Os17/83, 11Os156/86, 15Os143/93, 14Os183/08f

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Veröffentlicht am 20.11.1980
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Norm

StGB §146 A1

Rechtssatz

§ 146 StGB verlangt zur Täuschung über Tatsachen kein besonders raffiniertes Vorgehen; als Täuschung kommt vielmehr jedes Verhalten in Betracht, das geeignet ist, bei einem anderen einen Tatsachenirrtum hervorzurufen oder zu bestärken. Leichte Erkennbarkeit der Unrichtigkeit gebrauchter Vorgaben schließt Täuschung nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094029

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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