Norm
StPO §342Rechtssatz
Verstöße - gleich welcher Art immer - im Zusammenhang mit der Anordnung des § 342 StPO über die Aufnahme der an die Geschwornen gestellten Fragen und ihre Beantwortung in das schriftlich ausgefertigte Urteil sind nicht mit Nichtigkeit bedroht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0101370Dokumentnummer
JJR_19801125_OGH0002_0100OS00175_8000000_001