RS OGH 1980/11/25 4Ob148/80

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Veröffentlicht am 25.11.1980
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Norm

AngG §27 Z4 E4d
AngG §27 Z4 E4e

Rechtssatz

Keine beharrliche Arbeitsverweigerung, wenn der technische Betriebsleiter einer Mechanikerwerkstätte vom Kontrollorgan des im Ausland weilenden geschäftsführenden Gesellschafters, der immer nur dessen Anordnungen weitergab, als Betriebsleiter enthoben wurde und er sich hieraufhin bis zu in 1 - 2 Wochen zu erwartenden Rückkehr des geschäftsführenden Gesellschafters eigenmächtig Urlaub nimmt, wenn er auch schon bisher seinen Urlaub immer ohne Zustimmung des Kontrollorgans nahm.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 148/80
    Entscheidungstext OGH 25.11.1980 4 Ob 148/80

Schlagworte

SW: Abgestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Beharrlichkeit, Dienstverweigerung, Erholungsurlaub, Enthebung, Suspendierung, Freisetzung, Eigenmacht, Antritt, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029578

Dokumentnummer

JJR_19801125_OGH0002_0040OB00148_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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