Norm
AngG §27 Z4 E4dRechtssatz
Keine beharrliche Arbeitsverweigerung, wenn der technische Betriebsleiter einer Mechanikerwerkstätte vom Kontrollorgan des im Ausland weilenden geschäftsführenden Gesellschafters, der immer nur dessen Anordnungen weitergab, als Betriebsleiter enthoben wurde und er sich hieraufhin bis zu in 1 - 2 Wochen zu erwartenden Rückkehr des geschäftsführenden Gesellschafters eigenmächtig Urlaub nimmt, wenn er auch schon bisher seinen Urlaub immer ohne Zustimmung des Kontrollorgans nahm.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Abgestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Beharrlichkeit, Dienstverweigerung, Erholungsurlaub, Enthebung, Suspendierung, Freisetzung, Eigenmacht, Antritt, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029578Dokumentnummer
JJR_19801125_OGH0002_0040OB00148_8000000_001