RS OGH 1980/11/25 4Ob5/80 (4Ob6/80 - 4Ob17/80)

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Veröffentlicht am 25.11.1980
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Norm

VBG §10
VBG §13

Rechtssatz

Auch wenn durch die Heranziehung eines Vertragsbediensteten zu einer durch das Gesetz verbotenen Tätigkeit, ein gesetzwidriger Zustand geschaffen worden ist, welcher auch die entsprechende Arbeitsvertragsänderung unerlaubt und nichtig macht (4 Ob 42/75; gehobener medizinisch-technischer Dienst, nicht jedoch eigenverantwortliche Tätigkeit als Flugdatenbearbeiter ohne Verwendungsprüfung) ist nur das Recht des Vertragsbediensteten auf Einstufung in die höhere Entlohnungsgruppe zu verneinen, nicht aber sein Anspruch auf entsprechende Entlohnung der bereits erbrachten höherwertigen Dienstleistungen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 5/80
    Entscheidungstext OGH 25.11.1980 4 Ob 5/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0081712

Dokumentnummer

JJR_19801125_OGH0002_0040OB00005_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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