Norm
AngG §27 Z4 E4eRechtssatz
Keine beharrliche Arbeitsverweigerung, wenn die Angestellte eine andere, in Wahrheit gar nicht bestehende, Arbeitsverpflichtung (Kundenbedienung) vorgetäuscht, wobei sie eine anderweitige, wenn auch nicht die vorgetäuschte Arbeit, verrichtet hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verrichtung, Vortäuschung, Täuschung, Dienstverweigerung, Verweigerung, Weigerung, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029734Dokumentnummer
JJR_19801125_OGH0002_0040OB00146_8000000_001