RS OGH 1980/11/25 4Ob146/80

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Veröffentlicht am 25.11.1980
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Norm

AngG §27 Z4 E4e

Rechtssatz

Keine beharrliche Arbeitsverweigerung, wenn die Angestellte eine andere, in Wahrheit gar nicht bestehende, Arbeitsverpflichtung (Kundenbedienung) vorgetäuscht, wobei sie eine anderweitige, wenn auch nicht die vorgetäuschte Arbeit, verrichtet hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 146/80
    Entscheidungstext OGH 25.11.1980 4 Ob 146/80

Schlagworte

SW: Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verrichtung, Vortäuschung, Täuschung, Dienstverweigerung, Verweigerung, Weigerung, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029734

Dokumentnummer

JJR_19801125_OGH0002_0040OB00146_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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