Norm
UWG §1 C5aRechtssatz
Wenn die beanstandeten Handlungen ihrer Art nach nicht schon Wettbewerbscharakter haben, hat der Kläger die Wettbewerbsabsicht zu behaupten und zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0040241Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012