Norm
AngG §27 Z4 E4aRechtssatz
Keine schuldhafte beharrliche Arbeitsverweigerung, wenn der Arbeitnehmer die Aufforderung des Arbeitgebers zur Wiederaufnahme der Arbeit zumindest im guten Glauben an die Rechtmäßigkeit seiner Weigerung abgelehnt und dieser keinen Versuch einer Aufklärung des seiner Meinung nach bestehenden Mißverständnisses macht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Dienstverweigerung, rechtmäßiger Hinderungsgrund, Verschulden, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verweigerung, Anordnung, Nichtfügen, Nichtbefolgung, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029661Dokumentnummer
JJR_19801125_OGH0002_0040OB00019_8000000_001