RS OGH 1980/11/25 4Ob19/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1980
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Norm

AngG §27 Z4 E4a
AngG §27 Z4 E4e

Rechtssatz

Keine schuldhafte beharrliche Arbeitsverweigerung, wenn der Arbeitnehmer die Aufforderung des Arbeitgebers zur Wiederaufnahme der Arbeit zumindest im guten Glauben an die Rechtmäßigkeit seiner Weigerung abgelehnt und dieser keinen Versuch einer Aufklärung des seiner Meinung nach bestehenden Mißverständnisses macht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 19/80
    Entscheidungstext OGH 25.11.1980 4 Ob 19/80

Schlagworte

SW: Dienstverweigerung, rechtmäßiger Hinderungsgrund, Verschulden, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verweigerung, Anordnung, Nichtfügen, Nichtbefolgung, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029661

Dokumentnummer

JJR_19801125_OGH0002_0040OB00019_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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