RS OGH 1980/11/25 4Ob378/80

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Veröffentlicht am 25.11.1980
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Norm

UWG §2 D7
UWG §31

Rechtssatz

Die Bezeichnung als "Gerichtssachverständiger" in Verbindung mit der weiteren Behauptung "autorisierter Sachverständiger des Hauptverbandes" zu sein läßt sich dahin auslegen, daß es sich beim Beklagten um einen ständig beeideten gerichtlichen Sachverständigen handelt, welcher Mitglied des Hauptverbandes der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Österreichs ist; daher Irreführung, wenn nur zwei Ad-hoc-Bestellungen zum gerichtlichen Sachverständigen vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 378/80
    Entscheidungstext OGH 25.11.1980 4 Ob 378/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0078540

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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