Norm
UWG §2 D7Rechtssatz
Die Bezeichnung als "Gerichtssachverständiger" in Verbindung mit der weiteren Behauptung "autorisierter Sachverständiger des Hauptverbandes" zu sein läßt sich dahin auslegen, daß es sich beim Beklagten um einen ständig beeideten gerichtlichen Sachverständigen handelt, welcher Mitglied des Hauptverbandes der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Österreichs ist; daher Irreführung, wenn nur zwei Ad-hoc-Bestellungen zum gerichtlichen Sachverständigen vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0078540Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015