TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/27 99/07/0117

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten;
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §56 impl;
FlVfGG §35 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §99;
FlVfLG Tir 1978 §73 lite;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Isolde P in K, vertreten durch Dr. Hannes Jarolim, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/3, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 25. Jänner 1999, Zl. Agrar-11-48/3/99, betreffend walzendes Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin seit vielen Jahren geführten Kampf um Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft, die ihrer Auffassung nach ihrem Rechtsvorgänger zugestanden und diesem im Zuge eines Verfahrens über die Einzelteilung und Zusammenlegung der Agrargemeinschaft "K. und R.", welches von der Agrarbezirksbehörde Villach (AB) mit "Beschluss" vom 18. Juni 1943 nach § 73 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes vom 7. Dezember 1935, LGBl. Nr. 7/1936, infolge gänzlicher Beendigung abgeschlossen worden war, auf gesetzwidrige Weise genommen worden seien. Der von der Beschwerdeführerin geführte Kampf hat den Verwaltungsgerichtshof schon vielfach beschäftigt, in welchem Zusammenhang auf den hg. Beschluss vom 19. Mai 1994, 94/07/0015, und auf die hg. Erkenntnisse jeweils vom 17. Jänner 1997, 94/07/0030, 94/07/0043 und 94/07/0114, vom 6. August 1998, 97/07/0181, und vom 29. Oktober 1998, 98/07/0072, hinzuweisen ist, denen Näheres zum Sachverhalt entnommen werden kann.

Der vorliegende Beschwerdefall hat seinen Ausgangspunkt in einem bei der AB am 1. Juli 1997 eingelangten Anbringen der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 1997, mit welchem sie die Erlassung eines Feststellungsbescheides über ihre Mitgliedschaft bei der Agrargemeinschaft "Nachbarschaft K." auf Grund "eines bestehenden persönlichen (d.h. walzenden) Anteilsrechts i.S. § 49 Abs. 6 FLG" begehrte. Auf Grund des im Jahre 1897 erfolgten Kaufes eines persönlichen Anteilrechtes durch ihren Rechtsvorgänger verfüge sie über ein solches walzendes Anteilsrecht, heißt es in der Begründung des Antrages. Ihr Rechtsvorgänger habe nämlich mit einem Kaufvertrag vom 2. Jänner 1897 alle wesentlichen Teile der "R-Realität", nämlich Haus-, Hof- und Stadelgebäude samt dazugehörigen Gärten, Wiesen und Äckern erworben und damit auch ein bestehendes, vom vormaligen Eigentümer dieser Realität und dessen Rechtsvorgängern seit jeher ausgeübtes walzendes Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft mitgekauft. Eine behördliche Genehmigung des Erwerbs von Anteilsrechten sei im Jahre 1897 noch nicht erforderlich gewesen. Zum Beweis der rechtmäßigen Übertragung des walzenden Agrargemeinschaftsanteils habe der vormalige Eigentümer der R-Realität dem Käufer und Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin mit dem 2. September 1897 eine handschriftliche Privaturkunde ausgestellt, in welcher er bestätigt habe, das "Gstrainrecht, Gemeindeweide und Streubezug, zur R-Realität gehörig" dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin mitverkauft zu haben. Den Ausdruck "zur R-Realität gehörig" habe der Veräußerer "untechnisch" deshalb verwendet, um diesen seinen außerbücherlichen Agrargemeinschaftsanteil von seinem verbücherten Stammsitzliegenschaftsanteil einer zweiten Liegenschaft abzugrenzen. Diese Urkunde sei dem Protokoll der im seinerzeitigen Verfahren durchgeführten Verhandlung vom 18. April 1939 angeheftet und dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin vom damals zuständigen Organwalter der AB unzulässigerweise entzogen worden, was u.a. zur Folge gehabt habe, dass der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin gegen den zur Zl. 978/42 erlassenen Bescheid (Anmerkung des Gerichtshofes: das ist der Einzelteilungs-, Zusammenlegungs- und Regelungsplan der AB vom 25. April 1942) mangels Nachweismöglichkeit seines Mitgliedschaftsrechtes kein Rechtsmittel habe ergreifen können, obwohl er im Zuge dieses Verfahrens übergangen worden sei. Wie aus dem Protokollbuch der Agrargemeinschaft entnommen werden könne, seien die Mitgliedschaftsrechte seit jeher ununterbrochen ausgeübt worden, wobei die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin immer wieder auch verschiedene Funktionen in der Agrargemeinschaft bekleidet hätten. Nicht nur die Verwaltungsrechte, sondern auch die Weide- und Streunutzungsrechte seien ausgeübt worden. Im Zuge des in den Jahren 1937 bis 1943 vor der AB durchgeführten Verfahrens sei es zu strafrechtswidrigen Handlungen durch den damals zuständigen Organwalter gekommen, die u.a. dazu geführt hätten, dass Abfindungsansprüche des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin aus dem walzenden Agrargemeinschaftsanteil bei der Einzelteilung nicht berücksichtigt worden seien. Der Organwalter habe die Privaturkunde vom 2. September 1897 "einfach uminterpretiert" und dann den Abschluss eines Übereinkommens des Veräußerers mit dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 18. April 1939 fingiert, bei welcher dieser aber gar nicht anwesend gewesen sei. Der Inhalt des Plans zu 978/42 lasse noch weitere strafbare Handlungen im Zusammenhang mit einem Hinweis auf "irrtümlich im Grundbuch eingetragene" Liegenschaften erkennen. Die Erledigung der AB aus dem Jahre 1942 könne nur entweder ein absolut nichtiger Bescheid oder ein Teilbescheid sein. Eine Einzelteilung könne begrifflich nicht vorgelegen sein und ein Regelungsbescheid könne nicht als erlassen angesehen gelten, weil ein Regelungsverfahren entgegen der gesetzlichen Anordnung nie eingeleitet worden sei. Vom Vorliegen eines agrarbehördlichen Abspruches über ein Ausscheiden des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin aus der Agrargemeinschaft könne nicht ausgegangen werden, Anteilsrechte an Agrargemeinschaften seien weder der Ersitzung, noch der Verjährung und auch keinem Verzicht zugänglich. Zur Entscheidung über solche Rechte sei allein die Agrarbehörde berufen. Nachdem die AB mit Bescheid vom 15. Jänner 1992 festgestellt habe, dass die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende EZ 119, KG K., keine Stammsitzliegenschaft der Agrargemeinschaft "Nachbarschaft K."

sei, richte sich der nunmehrige Feststellungsantrag auf das Bestehen eines persönlichen, walzenden Anteilsrechtes.

Nachdem die AB die Beschwerdeführerin zur Vorlage von Beweismitteln für den Besitz des behaupteten walzenden Anteilsrechtes aufgefordert hatte, erstattete die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 1997 eine Äußerung, mit der sie ihre Antragsbehauptungen wiederholte, ergänzte und eine Reihe von Beweisanträgen stellte.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 1997 wies die AB in Spruchpunkt I. den von der Beschwerdeführerin gestellten Feststellungsantrag ab, während sie zu Spruchpunkt II. Beweisanträge abwies und zu Spruchpunkt III. ein Wiederaufnahmebegehren der Beschwerdeführerin zurückwies. In der Bescheidbegründung heißt es, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden könne, worauf sie ihre Ansicht gründe, im Besitze eines walzenden Anteilsrechtes zu sein. Auch der Inhalt der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Privaturkunde lasse einen Konnex nur zu einer Liegenschaft erkennen, indem dort von der Zugehörigkeit des Rechtes zur R-Realität die Rede sei. Die Beschwerdeführerin verkenne vor allem, dass der rechtskräftige Bescheid der AB vom 15. Jänner 1942, 978/42, den inhaltlichen Abschluss des seinerzeitigen Agrarverfahrens darstelle, wiewohl auch für die Zeit davor der Bestand des behaupteten walzenden Anteilsrechtes nicht erkennbar sei. Der von der Beschwerdeführerin gewünschten Feststellung stehe abgesehen davon, dass das behauptete Recht nicht erwiesen worden sei, schon die Rechtskraft des abgeschlossenen Einzelteilungs-, Zusammenlegungs- und Regulierungsverfahrens entgegen.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung rügte die Beschwerdeführerin, dass die AB die von ihr angebotenen Beweise nicht aufgenommen und den aufrechten Bestand ihres Anteilsrechtes in vorgreifender Beweiswürdigung verneint habe. Der Erwerb des walzenden Agrargemeinschaftsanteiles durch den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin sei durch die Privaturkunde aus dem Jahre 1897 zweifelsfrei erwiesen. Ob der walzende Agrargemeinschaftsanteil vom Spruch des im Jahre 1942 erlassenen Bescheides überhaupt erfasst sei, habe die AB nicht geprüft.

Nachdem die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zu weiterem Sachvorbringen und der Vorlage weiterer Beweismittel eingeladen hatte, welcher Einladung von der Beschwerdeführerin entsprochen worden war, erließ die belangte Behörde am 27. April 1998 einen Aussetzungsbescheid, der über Berufung der Beschwerdeführerin vom Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 7. Oktober 1998 behoben wurde.

Nachdem die belangte Behörde sodann am 25. Jänner 1999 in der Angelegenheit die mündliche Verhandlung durchgeführt hatte, in welcher der Vertreter der Beschwerdeführerin deren Standpunkt ausführlich vorgetragen hatte, wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der AB vom 10. Dezember 1997 als unbegründet ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde auf den Plan der AB vom 25. April 1942, mit welchem eine Einzelteilung der Agrargemeinschaften "Nachbarschaft K." und "K-R", die Zusammenlegung näher bezeichneter Grundstücke sowie die Regelung des gemeinschaftlich verbliebenen Besitzes der beiden Agrargemeinschaften inhaltlich entschieden worden sei. Dieser Plan sei in Rechtskraft erwachsen. Die darin enthaltene Aufstellung der Mitglieder und ihrer Anteilsrechte weise kein persönliches (walzendes) Anteilsrecht an diesen Agrargemeinschaften und auch keines des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin auf. Auch die anderen Bestimmungen dieses Planes ließen keinen Anhaltspunkt für den Bestand walzender Anteilsrechte an diesen Agrargemeinschaften erkennen, wiewohl der Bescheid der AB vom 25. April 1942 alle nach den damals geltenden Bestimmungen gesetzlich erforderten Inhalte aufweise. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem der Beschwerdeführerin gegenüber ergangenen Erkenntnis vom 6. August 1998, 97/07/0181, ausgesprochen habe, entziehe sich angesichts des Eintritts der Rechtskraft des Bescheides der AB vom 25. April 1942 gegenüber dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin die Frage, ob die in diesem Bescheid getroffenen Verfügungen der damals geltenden Rechtslage entsprochen hätten und in gesetzmäßiger Weise zu Stande gekommen seien, jeder weiteren Überprüfung. Mit einem auf § 99 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (FLG 1979) gestützten Antrag könne, wie dies der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Tiroler Rechtslage in seinem Erkenntnis vom 19. September 1996, 95/07/0215, ausgesprochen habe, eine rechtsgestaltende Entscheidung über Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft nicht zulässig begehrt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit seinem Beschluss vom 23. Juni 1999, B 713/99, deren Behandlung jedoch abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof wird von der Beschwerdeführerin die Bescheidaufhebung mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Feststellung eines walzenden Anteiles an der Agrargemeinschaft "Nachbarschaft K." als verletzt zu erachten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem von der belangten Behörde ins Treffen geführten, der Beschwerdeführerin gegenüber ergangenen Erkenntnis vom 6. August 1998, 97/07/0181, ausgesprochen hat, stellt die Erledigung der AB vom 25. April 1942 rechtlich einen Bescheid dar, welcher die gesetzlich für die abschließende Entscheidung des gemeinsam durchgeführten Einzelteilungs-, Zusammenlegungs- und Regulierungsverfahrens des gemeinschaftlich verbliebenen Besitzes der beiden Agrargemeinschaften vorgesehenen Abspruchsinhalte in einer Weise enthält, die die von der Beschwerdeführerin damals wie heute gehegten Zweifel an der Bescheidqualität der Erledigung ebenso wenig rechtfertigt wie die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Beurteilung einer bloßen Teilerledigung der von der AB damals behandelten Angelegenheit. Hatte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin von der Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid der AB vom 25. April 1942 Abstand genommen, dann muss die Beschwerdeführerin diese Entscheidung ihres Rechtsvorgängers gegen sich gelten lassen, was es ihr verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides der AB vom 25. April 1942 zulässig geltend zu machen, hat der Gerichtshof im genannten Erkenntnis ausgeführt.

Der von der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit in Abrede gestellte Umstand, dass ihr Rechtsvorgänger den ihm gesetzmäßig zugestellten Bescheid der AB vom 25. April 1942 in Rechtskraft erwachsen ließ, hat eine Rechtswirklichkeit geschaffen, welche die von der Beschwerdeführerin nunmehr unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung des damit geschaffenen Rechtszustandes zum Scheitern verurteilen muss.

Der von der Beschwerdeführerin unternommenen Antragstellung auf Feststellung des Bestandes eines walzenden Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft steht die Rechtskraft des Bescheides der AB vom 25. April 1942 nämlich ebenso entgegen wie sie einem Erfolg eines Feststellungsbegehrens über die Eigenschaft ihrer Liegenschaft EZ 119, KG K., als Stammsitzliegenschaft entgegenzustehen hatte. Hätten an der Agrargemeinschaft walzende Anteilsrechte nämlich bestanden, dann hätten solche Rechte auch nach den damals geltenden Bestimmungen des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 7/1936, in den Einzelteilungs-, Zusammenlegungs- und Regulierungsplan der AB vom 24. April 1942 ausdrücklich aufgenommen werden müssen (siehe neben der Bestimmung des § 8 auch die Vorschriften der §§ 38, 54, 60, 62, 65, 70, 76 und 79 des genannten Gesetzes). Wäre die Aufnahme eines dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin ihrer Behauptung zufolge zugestandenen walzenden Anteilsrechtes in den Plan der AB vom 25. April 1942 rechtswidrig unterblieben, dann hätte sich ein durch die konstitutive Wirkung dieses Rechtsaktes diesfalls bewirkter Rechtsverlust nur dadurch verhindern lassen, dass der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des Unterbleibens der Aufnahme seines ihm gegebenenfalls zugestandenen persönlichen Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft durch Berufung gegen den Bescheid der AB vom 25. April 1942 geltend gemacht hätte. Dass dies nicht geschehen ist, lässt sich heute nicht mehr ändern.

Zutreffend hat die belangte Behörde nämlich auch auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, 95/07/0215, verwiesen, in welchem der Gerichtshof die Rechtsanschauung ausgedrückt hat, dass die in einem Regulierungsplan getroffene Entscheidung nicht im Wege der Erlassung eines nachträglichen Feststellungsbescheides abgeändert werden kann (siehe zu diesem Problemkreis auch die weiter führenden Erwägungen des Gerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, 94/07/0058). Dass diese Erkenntnisse zu Beschwerdefällen nach der für das Land Tirol geltenden Rechtslage ergangen sind, hindert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Anwendung der darin ausgedrückten Rechtsanschauung auf ihren Beschwerdefall deswegen nicht, weil die Kärntner Rechtslage der (in den Erkenntnissen anzuwendenden) Tiroler Rechtsanlage in der hier maßgeblichen Hinsicht gleich gestaltet ist (vgl. etwa nur § 73 TFLG 1978 einerseits und § 99 Kärntner FLG andererseits). Der dem Verfahren zu Grunde liegende Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin lief rechtlich im Ergebnis auf das Begehren auf Abänderung des Bescheides der AB vom 25. April 1942 in seinem Umfang als Regelungsplan hinaus. Für ein solches Begehren fehlte der Beschwerdeführerin aber im Grunde des § 95 Abs. 1 FLG 1979 die Antragsberechtigung.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. Mai 2003

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999070117.X00

Im RIS seit

25.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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