RS OGH 1980/11/26 3Ob145/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1980
beobachten
merken

Norm

EO §65 B
EO §152
EO §178 Abs1 Z2
EO §223

Rechtssatz

Eine Übernahme einer Forderung im Zuge des Verteilungsverfahrens ist im übrigen überhaupt nur in Ansehung pfandrechtlich sichergestellter Forderungen rechtlich möglich. Eine allfällige Mithaftung einer dritten Person (neben dem Verpflichteten des Exekutionsverfahrens) für eine im Verteilungsverfahren angemeldete Forderung begründet für diesen Mithaftenden an sich noch kein Recht auf Beteiligung am Verteilungsverfahren, solange das Verteilungsverfahren nicht ausdrücklich und unmittelbar in seine Rechte und Pflichten eingreift.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0002148

Dokumentnummer

JJR_19801126_OGH0002_0030OB00145_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten