Norm
EO §65 BRechtssatz
Eine Übernahme einer Forderung im Zuge des Verteilungsverfahrens ist im übrigen überhaupt nur in Ansehung pfandrechtlich sichergestellter Forderungen rechtlich möglich. Eine allfällige Mithaftung einer dritten Person (neben dem Verpflichteten des Exekutionsverfahrens) für eine im Verteilungsverfahren angemeldete Forderung begründet für diesen Mithaftenden an sich noch kein Recht auf Beteiligung am Verteilungsverfahren, solange das Verteilungsverfahren nicht ausdrücklich und unmittelbar in seine Rechte und Pflichten eingreift.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0002148Dokumentnummer
JJR_19801126_OGH0002_0030OB00145_8000000_001