Norm
ABGB §176 BRechtssatz
Mit der Bestimmung des § 176 ABGBnF, wonach das Gericht erforderlichenfalls Maßnahmen zu treffen hat "von wem immer es angerufen wird", wird keinesfalls jedem Anzeiger eine Parteistellung oder ein Rekursrecht in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren eingeräumt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0006545Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2014