- 3 Ob 570/79
Entscheidungstext OGH 26.11.1980 3 Ob 570/79
- 6 Ob 674/83
Entscheidungstext OGH 09.06.1983 6 Ob 674/83
nur: Der als Stellvertreter Handelnde muss seine Stellvertretereigenschaft dem Kontrahenten ausreichend zu erkennen geben, soferne nicht bereits ohnedies der Vertretungswille des Handelnden den Kontrahenten aus den Umständen, unter denen der Vertreter handelt, unzweifelhaft erkennbar ist. (T1)
- 5 Ob 544/85
Entscheidungstext OGH 28.01.1986 5 Ob 544/85
Veröff: EvBl 1987/75 S 306
- 7 Ob 722/86
- 4 Ob 520/89
nur T1; Veröff: RZ 1989/97 S 252
- 6 Ob 663/89
nur T1
- 2 Ob 575/93
nur T1
- 1 Ob 569/94
nur T1; Veröff: SZ 67/130
- 4 Ob 1526/96
Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 1526/96
Vgl; Beisatz: Für die Offenlegung genügt es, wenn sich das Geschäft eindeutig auf ein Unternehmen bezieht, für das der Handelnde einschreiten kann; einer ausdrücklichen Offenlegung bedarf es dann nicht. Ist erkennbar, dass der Handelnde im Namen eines bestimmten Unternehmens abschließt, dann berechtigt und verpflichtet er den jeweiligen Unternehmensträger. (T2)
- 10 Ob 2119/96g
Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 Ob 2119/96g
Auch; Beis wie T2
- 1 Ob 36/00a
Auch; Beisatz: Wer einen Vertrag als Vertreter eines anderen abschließt, muss dies seinem Vertragspartner gegenüber eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, insbesondere dann, wenn der Wille des Handelnden zur Vertretung nicht bereits aus den Umständen klar erkennbar ist. (T3)
- 1 Ob 72/01x
nur T1; Beis wie T3
- 1 Ob 187/02k
Vgl auch; Beisatz: Mangels gegenteiliger Erklärung ist das Auftreten eines Miteigentümers ohne Anteilsmehrheit bei Vertragsschluss so zu verstehen, dass er damit auch die übrigen Miteigentümer habe verpflichten wollen. (T4)
- 3 Ob 279/02d
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 6 Ob 195/05b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Revisionswerberin übergeht das grundsätzlich bestehende Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt. (T5)
- 6 Ob 69/04x
Vgl auch; Beisatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. (T6)
Beisatz: Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte. (T7)
- 7 Ob 24/06i
nur T1
- 5 Ob 147/13y
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 147/13y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlende Behauptungen zum Offenlegungsgrundsatz. (T8)
- 2 Ob 55/16a
Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 55/16a
Auch; nur: Der als Stellvertreter Handelnde muss seine Stellvertretereigenschaft dem Kontrahenten ausreichend zu erkennen geben. (T9)