Norm
EO §78Rechtssatz
Die Berechtigung eines Exekutionsanspruches ist bei einer Mehrheit von Ansprüchen aus verschiedenen Exekutionstiteln hinsichtlich jeder Forderung (samt Anhang) abgesondert nach dem hiefür vorhandenen Exekutionstitel zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0002301Dokumentnummer
JJR_19801126_OGH0002_0030OB00120_8000000_001