RS OGH 1980/11/26 3Ob122/80, 3Ob11/82, 3Ob110/82, 3Ob22/91 (3Ob1032/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1980
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Norm

EO §4
EO idF UWGNov 1980 §355 VIa
EO idF UWGNov 1980 §355 VIIa

Rechtssatz

Der Exekutionsvollzug, wozu bei der Exekution nach § 355 EO auch bereits der erste Strafvollzugsbeschluß gehört, obliegt immer dem Exekutionsgericht. Dies hat bei der nunmehr erfolgten Gesetzesänderung des § 355 Abs 1 EO nur zur Folge, daß ein zwischen Exekutionsbewilligung und Erlassung des (ersten) Strafvollzugsbeschlusses gesetztes Zuwiderhandeln nicht zum Anlaß für einen weiteren Strafantrag genommen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 122/80
    Entscheidungstext OGH 26.11.1980 3 Ob 122/80
    Veröff: ÖBl 1981,85 = SZ 53/159
  • 3 Ob 11/82
    Entscheidungstext OGH 27.01.1982 3 Ob 11/82
    nur: Der Exekutionsvollzug, wozu bei der Exekution nach § 355 EO auch bereits der erste Strafvollzugsbeschluß gehört, obliegt immer dem Exekutionsgericht. (T1); Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn als Bewilligungsgericht das Titelgericht einschreitet. In diesem Fall hat das Exekutionsgericht über den Strafantrag zu entscheiden und den Vollzug der Exekution anzuordnen. (T2) Veröff: ÖBl 1983,21 = SZ 55/6
  • 3 Ob 110/82
    Entscheidungstext OGH 08.09.1982 3 Ob 110/82
    Beis wie T2; Beisatz: Die Entscheidung über den Strafantrag ist dem Exekutionsgericht vorzubehalten, nicht etwa ab- oder zurückzuweisen. (T3)
  • 3 Ob 22/91
    Entscheidungstext OGH 05.06.1991 3 Ob 22/91
    Gegenteilig; nur: Dies hat bei der nunmehr erfolgten Gesetzesänderung des § 355 Abs 1 EO nur zur Folge, daß ein zwischen Exekutionsbewilligung und Erlassung des (ersten) Strafvollzugsbeschlusses gesetztes Zuwiderhandeln nicht zum Anlaß für einen weiteren Strafantrag genommen werden kann. Veröff: ÖBl 1991,129 = MuR 1992,165 (Konecny)

Schlagworte

UWG-Novelle 1980, BGBl 1980/120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000134

Dokumentnummer

JJR_19801126_OGH0002_0030OB00122_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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