Norm
EO §4Rechtssatz
Der Exekutionsvollzug, wozu bei der Exekution nach § 355 EO auch bereits der erste Strafvollzugsbeschluß gehört, obliegt immer dem Exekutionsgericht. Dies hat bei der nunmehr erfolgten Gesetzesänderung des § 355 Abs 1 EO nur zur Folge, daß ein zwischen Exekutionsbewilligung und Erlassung des (ersten) Strafvollzugsbeschlusses gesetztes Zuwiderhandeln nicht zum Anlaß für einen weiteren Strafantrag genommen werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
UWG-Novelle 1980, BGBl 1980/120European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000134Dokumentnummer
JJR_19801126_OGH0002_0030OB00122_8000000_001