RS OGH 1980/11/26 3Ob122/80, 9Ob17/02v, 5Ob292/02f, 8Ob17/09x

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Veröffentlicht am 26.11.1980
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Norm

EO §4
EO §51
JN §45

Rechtssatz

Die Unanfechtbarkeit der bejahenden Zuständigkeitsentscheidung eines Gerichtshofes betrifft nicht Fälle der individuellen Zuständigkeit eines Gerichtes. Eine solche individuelle Zuständigkeitsregelung enthält § 4 EO für die Exekutionsbewilligung hinsichtlich Titel- und Exekutionsgericht. Verstöße gegen diese überdies zwingende (§ 51 EO) Zuständigkeitsordnung unterliegen nicht dem Rechtsmittelausschluss des § 45 Abs 1 JN.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 122/80
    Entscheidungstext OGH 26.11.1980 3 Ob 122/80
    Veröff: SZ 53/159 = ÖBl 1981,85
  • 9 Ob 17/02v
    Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 Ob 17/02v
    Auch; nur: Die Unanfechtbarkeit der bejahenden Zuständigkeitsentscheidung eines Gerichtshofes betrifft nicht Fälle der individuellen Zuständigkeit eines Gerichtes. (T1)
  • 5 Ob 292/02f
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 Ob 292/02f
    Teilweise abweichend; nur T1; Beisatz: Bewirkt die Bejahung der individuellen Zuständigkeit auch eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit, so ist der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN nicht anwendbar. Führt sie hingegen lediglich zu einer Zuständigkeitsverschiebung in sachlicher Hinsicht, so gilt die Anfechtungsbeschränkung. (T2)
  • 8 Ob 17/09x
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 17/09x
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Zu § 111 Abs 1 KO. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000140

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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