Norm
EO §4Rechtssatz
Die Unanfechtbarkeit der bejahenden Zuständigkeitsentscheidung eines Gerichtshofes betrifft nicht Fälle der individuellen Zuständigkeit eines Gerichtes. Eine solche individuelle Zuständigkeitsregelung enthält § 4 EO für die Exekutionsbewilligung hinsichtlich Titel- und Exekutionsgericht. Verstöße gegen diese überdies zwingende (§ 51 EO) Zuständigkeitsordnung unterliegen nicht dem Rechtsmittelausschluss des § 45 Abs 1 JN.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000140Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009