Norm
EO §4Rechtssatz
Entgegen der bisherigen Rechtslage genügt für den Strafvollzugsbeschluß ein einmaliges Zuwiderhandeln nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels. Hat also der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt seiner Vollstreckbarkeit einmal zuwidergehandelt, kann er seine Bestrafung auch nicht dadurch verhindern, daß er sich nach erfolgter Exekutionsbewilligung wohl verhält.
Entscheidungstexte
Schlagworte
UWG-Novelle 1980,BGBl 1980/120European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000147Dokumentnummer
JJR_19801126_OGH0002_0030OB00122_8000000_003