Norm
ABGB §1325 ARechtssatz
Werden Ansprüche auf Schmerzensgeld und auf Entschädigung für Verunstaltung in einer Klage geltend gemacht, handelt es sich um eine objektive Klagehäufung (vergleiche Fasching III 40). Werden, wie im Regelfall, die Ansprüche kumulativ geltend gemacht, sodass sie gleichartig nebeneinander stehen, unterliegt es keinem Zweifel, dass die Berechtigung jedes Anspruches für sich zu prüfen und über beide Ansprüche urteilsmäßig abzusprechen ist. Ohne gegen die Vorschrift des § 405 ZPO oder eine bereits eingetretene Teilrechtskraft zu verstoßen, kann die teilweise Aberkennung eines Anspruches durch einen Mehrzuspruch bei einem anderen nicht ausgeglichen werden, auch kann nicht ohne genaue Prüfung, wie hoch jeder einzelne Anspruch sei, ein Globalbetrag zugesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030516Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021