RS OGH 1980/11/26 1Ob715/80, 7Ob750/80, 7Ob706/81, 5Ob23/81, 1Ob534/82, 5Ob677/83, 8Ob558/83, 8Ob561

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Veröffentlicht am 26.11.1980
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Norm

EheG §94 Abs1

Rechtssatz

Eine Ausgleichszahlung kommt nur dann in Betracht, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057670

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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