Norm
EheG §94 Abs1Rechtssatz
Eine Ausgleichszahlung kommt nur dann in Betracht, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057670Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018