RS OGH 1980/11/26 1Ob761/80, 8Ob3/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1980
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Norm

EO §7 BdVC
WG Art41
ZPO §226 IIB11

Rechtssatz

Der Wechselinhaber hat nach Eintritt einer Zahlungsverzögerung durch den Schuldner zumindest bei Zahlung in der Landeswährung das Wahlrecht, die auf Fremdwährung lautende Wechselschuld zum Kurs des Verfallstages oder des Zahlungstages zu begehren; er muß aber sein Wahlrecht in der Klage nicht ausüben, er kann die Wechselschuld, wie sie aus dem Wechsel hervorgeht, als Fremdwährungsschuld geltend machen. Ob und inwieweit der Wechselgläubiger von seinem Wahlrecht noch im Exekutionsverfahren Gebrauch machen kann, ist im Titelverfahren nicht zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000992

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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