Norm
EO §7 BdVCRechtssatz
Der Wechselinhaber hat nach Eintritt einer Zahlungsverzögerung durch den Schuldner zumindest bei Zahlung in der Landeswährung das Wahlrecht, die auf Fremdwährung lautende Wechselschuld zum Kurs des Verfallstages oder des Zahlungstages zu begehren; er muß aber sein Wahlrecht in der Klage nicht ausüben, er kann die Wechselschuld, wie sie aus dem Wechsel hervorgeht, als Fremdwährungsschuld geltend machen. Ob und inwieweit der Wechselgläubiger von seinem Wahlrecht noch im Exekutionsverfahren Gebrauch machen kann, ist im Titelverfahren nicht zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000992Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011