Norm
ZPO §192 B1Rechtssatz
Die Verweigerung der Unterbrechung ist nur in jenen Fällen anfechtbar, in denen das Gericht über die Vorfrage nicht selbst entscheiden darf, sondern das Verfahren bis zur Entscheidung einer anderer Behörde unterbrechen muss. Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, ist eine Anfechtung der Ablehnung der Unterbrechung ausgeschlossen, in welcher Form immer die Ablehnung ausgesprochen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0037020Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.11.2017