Norm
ZPO §502 Abs3 De1Rechtssatz
Der Umstand allein, dass zwei selbständige, voneinander unabhängige Rechtshandlungen, nämlich Zahlungen, der Befriedigung ein und derselben Werklohnforderung der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin samt Zinsen und Kosten dienten und nunmehr nach denselben Bestimmungen der Konkursordnung angefochten werden, reicht nicht aus um sie bei Beurteilung der Revisionszulässigkeit zusammenzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0042938Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2018